§ Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftes erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Preise und Zahlung, Verzugszinsen
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager in 46499 Hamminkeln, Weberstraße 71, einschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten des Versands werden gesondert berechnet.
2. Der Kaufpreis ist 30 Tage nach Lieferung netto Kasse fällig. Bei Zahlung innerhalb von
10 Tagen nach Lieferung 2% Skonto. Ab den 30. Tage werden Verzugs-
zinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
Vorkassen sind innerhalb von 10 Tagen netto Kasse zu bezahlen.
Eine Valutierung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 4 Vermögensverschlechterung
Im Falle des Verzuges oder der Vermögensverschlechterung ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit, Teillieferungen, Umtausch
1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen in jedem Fall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Uns steht in jedem Fall eine Nachfrist von 6 Wochen ab Teillieferung zur Lieferung der Restmenge zu.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zu fälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Gelieferte Ware kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis von uns umgetauscht werden. Zugeschnittene Ware ist in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Absendung an den Besteller auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff I Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das heißt insbesondere, dass die Ware sofort nach Lieferung zu untersuchen ist und etwaige Mängel sofort anzuzeigen sind. Die gelieferte Ware ist jedenfalls vor dem Zuschnitt oder einer sonstigen Be- und Verarbeitung auf Mängel zu untersuchen.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. insbesondere sind Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die nicht unmittelbar an der gelieferten Ware eingetreten sind, also Vermögensschäden des Käufers oder Dritter. Auch ein etwaiger Verdienstausfall wird nicht ersetzt.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 46499 Hamminkeln.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für 46499 Hamminkeln zuständige ordentliche Gericht. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch bei Lieferungen in das Ausland.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.